STATUTEN

des Vereins


„Energiebund Steiermark“

 

(Statuten des Energiebund Steiermark, Fassung 1.0 vom 26.11.2025)

 

Vorbemerkung

 

Dieses Statut orientiert sich inhaltlich
– am „Vertragsvorschlag Vereinsstatut EEG V6, Jänner 2024“ der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften,
– am „Leitfaden zur Erstellung von Statuten eines Vereins für eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder Bürgerenergiegemeinschaft“, Version V3 vom September 2023.

 

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Energiebund Steiermark“ (kurz: „EBS“).

 

1.2 Sitz

 

Der Verein hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Graz, Steiermark.

 

1.3 Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark, kann sich jedoch – soweit dies mit den energierechtlichen Vorgaben vereinbar ist – auch auf das gesamte Bundesgebiet und den europäischen Raum erstrecken.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist im Übrigen durch die Bestimmungen des § 16c Abs 2 ElWOG 2010 (zulässige Netze und Netzebenen) beschränkt.

 

2. Vereinszweck, Ziele des Vereins

 

2.1 Politische und religiöse Unabhängigkeit

 

Der Verein ist nicht auf Gewinn, sondern auf ideelle Ziele ausgerichtet und verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Ziele.

 

2.2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Vereinszweck umfasst – unter Berücksichtigung ökologischer (insbesondere Klima-, Natur- und Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen (§ 79 Abs 2 EAG) – insbesondere:
    1. gemeinsame Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen;
    2. gemeinsamer Verbrauch der erzeugten Energie;
    3. nicht gewinnorientierter Verkauf von Energie;
    4. Speicherung von Energie;
    5. Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere Information und Beratung zu

 

        Energiesparen und Energieeffizienz;
    6. Bewusstseinsbildung im Bereich Klima-, Natur- und Landschaftsschutz.
(2) Der Hauptzweck des Vereins ist – unbeschadet der zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG 2002 – nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet (§ 79 Abs 2 EAG). Zulässig sind sachlich begründete Überschüsse, soweit sie der Bildung von Liquiditätsreserven und der Erfüllung ideeller Vereinszwecke dienen. Eine Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

2.3 Offener und diskriminierungsfreier Zugang

 

(1) Die Teilnahme an der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft steht – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 79 Abs 2 EAG und § 16c Abs 1 ElWOG 2010) – natürlichen und juristischen Personen offen, die im Tätigkeitsbereich und im relevanten Netzgebiet der EEG liegen.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

 

2.4 Gründung von Zweigvereinen (Option)

 

Der Verein kann zur besseren Umsetzung seines Zwecks und zur Berücksichtigung netztechnischer Gegebenheiten (z.B. Nutzung einzelner Umspannwerke oder Transformatorstationen) Zweigvereine gründen. Zweigvereine können als eigene Vereine mit eigener ZVR-Nummer geführt werden und sind an die Grundsätze dieses Statuts, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie an vom Verein festgelegte Grundsätze zur Entgeltgestaltung und Mittelverwendung gebunden. Näheres kann in eigenen Statuten oder Geschäftsordnungen der Zweigvereine geregelt werden.

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

3.1 Ideelle Mittel

 

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere:
a) Information und Diskussion zu Klima-, Umwelt- und Energiefragen, insbesondere zu Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz;
b) Informations- und Beratungsangebote zu Energiesparen und Energieeffizienz;
c) Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und öffentlichen Veranstaltungen;
d) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien (Print- und elektronische Medien);
e) Zusammenarbeit und Vernetzung mit Gemeinden, Unternehmen, Bildungseinrichtungen sowie anderen Organisationen im Bereich Klima- und Umweltschutz;
f) Teilnahme an und Durchführung von Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten.

 

3.2 Materielle Mittel

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Grundeinlagen und Mitgliedsbeiträge;
b) Entgelte aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie;
c) Entgelte aus der Erbringung von Energiedienstleistungen;
d) Erlöse aus Forschungs- oder Auftragsprojekten im Bereich Klima-, Natur- und Landschaftsschutz;
e) Subventionen und Förderungen, insbesondere nach § 80 EAG;
f) Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
g) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen sowie Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen).

 

3.3 Mittelverwendung

 

(1) Die Einnahmen des Vereins stehen ausschließlich der Verwirklichung der Vereinszwecke zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG 2002 und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG).
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch vereinsfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(3) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte beschäftigen und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen. Ebenso können Aufwandsentschädigungen an den Vorstand für die von ihm geleistete Tätigkeit bezahlt werden. Vergütungen an Organe, Mitglieder und Dritte müssen einem Drittvergleich standhalten und sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

4. Arten der Mitgliedschaft

 

4.1 Ordentliche Mitglieder

 

Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, als teilnehmende Netzbenutzer:innen iSd § 16d Abs 1 ElWOG 2010 Energie vom Verein beziehen zu können, oder sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks beteiligen, und die vom Vorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

 

4.2 Außerordentliche Mitglieder

 

Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch erhöhte Mitgliedsbeiträge oder Spenden. Sie können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen, sind jedoch nicht berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer:innen Energie von der EEG zu beziehen.

 

4.3 Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein oder die Energiewende in besonderem Maß verdient gemacht haben und von der Mitgliederversammlung mit dieser Würde ausgezeichnet werden.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1 Mitgliedschaftsvoraussetzungen

 

Die Zulässigkeit der Mitgliedschaft richtet sich nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010.

 

5.2 Aufnahmeverfahren

 

(1) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer:innen; sie wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
(2) Nach Vereinsgründung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten (Brief oder E-Mail).
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann im Falle der Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds auch dessen ideellen Anteil und die damit verbundenen Bezugsrechte festlegen, soweit diese nicht durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung allgemein geregelt sind.
(4) Die Aufnahme kann abgelehnt werden (insbesondere bei fehlender Netzzugehörigkeit, Kapazitätsgrenzen oder offenkundiger Unvereinbarkeit mit den Vereinszielen).
(5) Die Aufnahme kann von der Leistung einer Grundeinlage abhängig gemacht werden.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

 

6.1 Allgemeine Beendigungsgründe

 

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod (bei natürlichen Personen) oder Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen);
b) Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 79 Abs 2 EAG und § 16c Abs 1 ElWOG 2010;
c) freiwilligen Austritt;
d) Ausschluss;
e) Auflösung des Vereins.

 

6.2 Rechtsnachfolge bei ordentlichen Mitgliedern

 

(1) Im Todesfall eines ordentlichen Mitglieds geht die Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, auf die Rechtsnachfolger:in im Eigentum der Verbrauchsanlage über; andernfalls auf die/den Gesamtrechtsnachfolger:in.
(2) Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat die/der Rechtsnachfolger:in im Eigentum der Verbrauchsanlage das Recht, binnen zwei Monaten ab Kenntnis des Todes durch einseitige Erklärung die ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen.
(3) Erfolgt keine Übernahmeerklärung, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf dieser Frist; es gelten die Bestimmungen über den Ausschluss sinngemäß.

 

6.3 Freiwilliger Austritt

 

(1) Der Austritt ordentlicher Mitglieder kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember erklärt werden, sofern für Verbraucher:innen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht zwingend kürzere Austrittsfristen gemäß § 76 Abs 1 ElWOG 2010 gelten.
(2) Der Austritt außerordentlicher Mitglieder kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsletzten erfolgen.
(3) Die Austrittserklärung ist schriftlich (Brief oder E-Mail) an den Vorstand zu richten. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen beim Verein maßgeblich.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist auch im Austrittsjahr für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten. Bereits geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.

 

6.4 Ausschluss

 

(1) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
    a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter angemessener Nachfrist länger als zwei Monate mit Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Verbindlichkeiten im Rückstand ist, oder
    b) grob gegen Statuten, Beschlüsse oder wesentliche Interessen des Vereins verstößt.
(2) Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht gemäß § 13 offen.
(4) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen internen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte; die Pflichten bleiben aufrecht.

 

6.5 Rechtsfolgen des Ausscheidens

 

Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder bereits abgerechneten Entgelten besteht nicht. Hinsichtlich Grundeinlagen und Nachschüssen gelten die Bestimmungen in Punkt 8 und 15.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

7.1 Rechte ordentlicher Mitglieder

 

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt,
a) als teilnehmende Netzbenutzer:innen Energie und Energiedienstleistungen vom Verein zu beziehen;
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
c) die Einrichtungen und Leistungen des Vereins im Rahmen der Beschlüsse zu nutzen;
d) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben;
e) in die Organe des Vereins gewählt zu werden (aktives und passives Wahlrecht).

 

7.2 Rechte außerordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder

 

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt,
a) an Veranstaltungen teilzunehmen,
b) Energiedienstleistungen des Vereins zu nutzen,
c) beratend, jedoch ohne Stimmrecht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

7.3 Informationsrechte

 

(1) Jedes Mitglied kann die Ausfolgung der Statuten in der jeweils gültigen Fassung verlangen.
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins sowie über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
(3) Mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder können schriftlich vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Verlangt mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich Auskunft über Tätigkeit und finanzielle Gebarung, so ist diese binnen vier Wochen zu erteilen.

 

7.4 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder Zweck des Vereins schadet,
b) Änderungen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen, insbesondere der Anschluss- und Verbrauchssituation, dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen,
c) die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
d) Grundeinlagen, Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und – soweit vorgesehen – Nachschüsse fristgerecht zu leisten,
e) dem Verein aktuelle Kontaktdaten (Postanschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) bekanntzugeben.

 

8. Einlagen, Beiträge und Nachschüsse

 

8.1 Grundeinlage der Gründungsmitglieder

 

(1) Zur Förderung der Vereinstätigkeit verpflichten sich die Gründungsmitglieder zur Leistung einer gemeinsamen Grundeinlage von insgesamt EUR 100 (in Worten: Euro einhundert).
(2) Die Aufteilung auf die Gründungsmitglieder erfolgt nach folgendem Schlüssel:
    – Mag. Carmen Bernhofer: 50 %
    – Dr. Josef Bernhofer: 50 %

 

8.2 Grundeinlage von Neumitgliedern

 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über das Bestehen und die Höhe einer Grundeinlage für neu aufgenommene ordentliche Mitglieder und legt deren ideelle Anteile fest.
(2) Die Grundeinlage ist binnen 30 Tagen nach Aufnahme zu leisten.

 

8.3 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Finanzierung des Vereins erfolgt insbesondere durch Grundeinlagen, Mitgliedsbeiträgen Entgelte für Energielieferungen und Energiedienstleistungen, Förderungen und Spenden (vgl. § 3.2).

 

8.4 Nachschusspflicht

 

(1) Für ordentliche Mitglieder besteht eine über die Grundeinlage hinausgehende Nachschusspflicht bis zur maximalen Höhe von EUR 100 pro Mitglied.
(2) Nachschüsse dürfen nur abgerufen werden, wenn dies zur Sicherung der Liquidität des Vereins ohne Fremdfinanzierung zwingend erforderlich ist.
(3) Die Höhe des abgerufenen Nachschusses je Mitglied hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren, insbesondere am durchschnittlichen Energiebezug des letzten Abrechnungsjahres.
(4) Nachschüsse sind binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung (E-Mail oder Brief) zu leisten.

 

8.5 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Nachschüssen befreit.
(2) Mitglieder haben Änderungen der Bankverbindung, Anschrift und Kontaktdaten unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Von Mitgliedern, die eine SEPA-Lastschrift erteilen, werden Beiträge und Nachschüsse zum Fälligkeitstermin eingezogen; Rücklastschriftspesen gehen zu Lasten des Mitglieds.

 

9. Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 10),
b) der Vorstand (§ 11),
c) die Rechnungsprüfer:innen (§ 12),
d) das Schiedsgericht (§ 13).

 

10. Mitgliederversammlung

 

10.1 Stellung

 

Die Mitgliederversammlung ist das „oberste Organ“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

 

10.2 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand dies beschließt,
    b) mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt,
    c) die Rechnungsprüfer:innen dies verlangen (§ 21 Abs 5 VereinsG),
    d) ein gerichtlich bestellter Kurator dies anordnet.

 

10.3 Form der Durchführung

 

(1) Mitgliederversammlungen können
    a) als Präsenzveranstaltung,
    b) als virtuelle Versammlung mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel oder
    c) in hybrider Form (Kombination aus Präsenz und virtueller Teilnahme)
abgehalten werden.
(2) Die konkrete Form ist in der Einladung festzuhalten. Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit die Identität der teilnehmenden Mitglieder festgestellt werden kann und eine geordnete Beschlussfassung möglich ist.

 

10.4 Einladung

 

(1) Sämtliche Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich (Brief) oder elektronisch (E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene Adresse) unter Angabe von Zeitpunkt, Ort/technischer Plattform und Tagesordnung einzuladen.
(2) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.

 

10.5 Anträge der Mitglieder

 

(1) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Kundmachung der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzubringen.
(2) Anträge und Fragen zu Tagesordnungspunkten sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu übermitteln.

 

10.6 Beschlussfähigkeit

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder virtuell zugeschaltet ist.
(2) Ist die Mitgliederversammlung zur anberaumten Zeit nicht beschlussfähig, so ist sie 15 Minuten später ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

10.7 Stimmrecht

 

(1) Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder (natürliche Personen und juristische Personen, vertreten durch ihre Organwalter:innen).
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens eine Stimme.
(3) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

 

(4) Die Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder setzen sich aus zwei gleich gewichteten Teilen zusammen:

 

    a) einem Einspeisestimmen-Anteil im Ausmaß von 50 % der gesamten

 

       Stimmrechte und

 

    b) einem Grundstimmen-Anteil im Ausmaß von 50 % der gesamten Stimmrechte.

 

(5) Der Einspeisestimmen-Anteil (50 % der gesamten Stimmrechte) wird ausschließlich auf jene ordentlichen Mitglieder verteilt, die im letzten abgeschlossenen Abrechnungsjahr Energie in den Verein eingespeist haben. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der von diesen Mitgliedern jeweils in den Verein eingespeisten Energiemengen (in kWh). Ordentliche Mitglieder ohne Einspeisung erhalten aus dem Einspeisestimmen-Anteil keine Stimmen.

 

(6) Der Grundstimmen-Anteil (50 % der gesamten Stimmrechte) wird nach dem Kopfprinzip verteilt. Jedes ordentliche Mitglied erhält unabhängig von der Höhe des von ihm aus dem Verein bezogenen Energiebezugs eine Grundstimme. Sämtliche Grundstimmen sind gleich gewichtet und machen zusammen 50 % der gesamten Stimmrechte aus.

 

(7) Die sich aus den Absätzen 4 bis 6 ergebenden Stimmanteile werden vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung auf Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Abrechnungsjahres berechnet und den ordentlichen Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben.

 

 

 

10.8 Beschlussfassung

 

(1) Beschlüsse werden – soweit in den Statuten nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins, die Festlegung der Grundeinlage für ordentliche Mitglieder sowie die Änderung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch) bedürfen einer Mehrheit von mindestens 51 % der gültig abgegebenen Stimmen.

 

10.9 Umlaufbeschlüsse

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können – sofern nicht Gesetz oder Statut entgegenstehen – auch im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses (Brief oder E-Mail) gefasst werden, sofern allen stimmberechtigten Mitgliedern die Möglichkeit zur Stimmabgabe eingeräumt wird und keine/kein Stimmberechtigte:r binnen der gesetzten Frist widerspricht.

 

10.10 Vorsitz

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter:in, ansonsten das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

 

11. Vorstand

 

11.1 Zusammensetzung und Funktionsdauer

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Obmannstellvertreter, und ggf. Kassier:in, Schriftführer:in und deren Stellvertreter:innen.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

 

11.2 Wahl und Kooptierung

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes, wählbares Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.

 

11.3 Einberufung und Sitzungen

 

(1) Vorstandssitzungen werden von Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von deren Stellvertreter:in, nach Bedarf einberufen.
(2) Die Einladung hat grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen zu erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend oder virtuell zugeschaltet ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern müssen beide anwesend oder virtuell zugeschaltet sein.

 

11.4 Form der Beschlussfassung

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern muss die Beschlussfassung einstimmig sein.
(2) Beschlüsse können auch im Umlaufweg (E-Mail) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht.

 

11.5 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
a) operative Umsetzung des Vereinszwecks;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines den Anforderungen entsprechenden Rechnungswesens;
e) Abschluss und Beendigung von Dienst- und Werkverträgen;
f) Festlegung der Entgeltgestaltung (Mitgliedsbeiträge, Energiepreise, sonstige Entgelte) im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Wahrung sachlicher Gleichbehandlung;
g) Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern.

 

11.6 Vertretung des Vereins

 

(1) Der Verein wird nach außen durch Obmann/Obfrau gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Schriftliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Verein verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

 

11.7 Geschäftsführung

 

 

 

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. Diese/r kann Mitglied des Vereins sein, muss es aber nicht.

 

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. Umfang und Grenzen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung oder in einem gesonderten Beschluss festgelegt.

 

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann für ihre/seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt erhalten. Dieses hat einem Drittvergleich standzuhalten und ist vom Vorstand zu beschließen.

 

(4) Die Bestellung der Geschäftsführung kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, unbeschadet allfälliger arbeits- oder vertragsrechtlicher Ansprüche.

 

12. Rechnungsprüfer:innen

 

12.1 Bestellung und Amtsdauer

 

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen auf die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Prüfung ist.

 

12.2 Aufgaben

 

(1) Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende und zumindest jährliche Prüfung der Finanzgebarung des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und satzungsgemäße Mittelverwendung.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

13. Schiedsgericht

 

13.1 Einrichtung

 

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird ein vereinsinternes Schiedsgericht eingerichtet. Es ist eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Vereinsgesetz 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die ordentliche Mitglieder sein sollen; können nicht genügend Mitglieder gewonnen werden, können ausnahmsweise externe Personen bestellt werden.

 

13.2 Bestellung

 

(1) Jeder Streitteil nominiert innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung durch den Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts.
(2) Die beiden nominierten Personen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied als Vorsitzende:n; kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los.

 

13.3 Verfahren

 

(1) Das Schiedsgericht hat den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren und nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden.
(2) Es entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

14. Datenschutz

 

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG 2018) und nur soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Mitgliederverwaltung erforderlich ist.
(2) Der Verein behandelt insbesondere Daten zu Anschluss- und Verbrauchssituationen vertraulich und trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten.
(3) Die Mitglieder werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, die Speicherdauer sowie ihre Rechte informiert.

 

15. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

15.1 Freiwillige Auflösung

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 51 % der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – eine:n Abwickler:in zu bestellen und über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen.

 

15.2 Rückführung von Einlagen und Nachschüssen

 

(1) Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile (Grundeinlagen, Nachschüsse) und den gemeinen Wert etwaiger Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist; die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VereinsG sind einzuhalten.
(2) Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitgliedes verbleiben geleistete Mitgliedsbeiträge und Nachschüsse entschädigungslos beim Verein. Etwaige rechtlich zulässige Rückzahlungsansprüche aus Grundeinlagen können – soweit die Liquidität des Vereins dadurch nicht gefährdet wird – unverzinst innerhalb von 5 gleichbleibenden jährlichen Teilraten, beginnend mit dem zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Ausscheiden, refundiert werden.

 

15.3 Vermögensbindung

 

(1) Das nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist – soweit Rückzahlungen an Mitglieder nach Punkt 15.2 und § 30 VereinsG erfolgt sind – für Zwecke des Klima- und Umweltschutzes oder für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich, soll es Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.
(2) Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Vermögensbindung vorsehen oder die Rückführung an Mitglieder nicht zulässig ist, richtet sich die Vermögensverwendung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.